Verein


Mitglieder


Der SWA ist wichtig

Wohngemeinschaften können für Menschen mit Demenz die bestmögliche Wohnform sein. Aber nur, wenn die Menschen personell und fachlich gut betreut werden und sie selbst und ihre Angehörigen bestimmen können, wie sich ihr Alltag gestaltet. Wie definiert sich gute Qualität in Pflege-WG´s konkret? Über diese Frage setzt sich Verein "Selbstbestimmtes Wohnen im Alter" seit seiner Gründung 2001 auseinander. Entwickelte Qualitätskriterien, berät Angehörige und Pflegedienste und ist Sprachrohr gegenüber Politik und Verwaltung. Er trägt so dazu bei, dass die gesetzlichen Spielräume für diese neue Wohnform nicht gegen die Pflegebedürftigen ausgelegt werden. Als meine eigene Mutter 2004 in eine Demenz-WG zog, war der SWA der Anker für mich. Deswegen war ich neun Jahre im SWA-Vorstand aktiv. Mein Fazit: Gäbe es den SWA noch nicht, er müsste erfunden werden.

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Thomas Birk, SWA-Mitglied seit 2004, ehem. Mitglied der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Abgeordnetenhaus von Berlin


Geschichte des SWA e. V.

Seit 1995 haben sich in Berlin ambulant betreute Wohngemeinschaften als eine neue Form des Wohnens und der Versorgung von Menschen mit Demenz etabliert.

In diesen Wohngemeinschaften leben im besten Fall sechs bis acht ältere Menschen (möglich sind drei bis zwölf) als normale Mieter*innen in einer geeigneten Wohnung zusammen und werden von einem selbst gewählten ambulanten Pflegedienst betreut. Die in einer Wohngemeinschaft möglichen organisatorischen Rahmenbedingungen erlauben eine hohe Pflegequalität.

Mit zunehmender Akzeptanz dieser Wohnform - auch bei Kostenträgern und Aufsichtsbehörden - ist in Berlin seit 2001 eine große Anzahl von Neugründungen von Wohngemeinschaften zu verzeichnen. Mittlerweile existieren mehr als 600 WGs in Berlin.

Um die gute Reputation dieses Modells auch in Zukunft zu gewährleisten und eine Orientierung für Interessent*innen zu bieten, haben einige Pioniere dieser Wohnform im Mai 2001 den Verein Selbstbestimmtes Wohnen im Alter (SWA) e. V. gegründet.


Das SWA-Team

DAS SWA Team sezt sich zusammen

 aus dem ehrenamtlichen Vorstand

der Geschäftsführerin

und unserer Verwaltungskraft Vera Kalinna

 

Heide K. Trautzburg, 1. Vorsitzende

Examinierte Krankenpflegerin & Diplom Pflegepädagogin)

Gründerin und hauptberufliche Leitung von PD CuraDomo GmbH

Der Pflegedienst versorgt ausschließlich in ambulant betreuten Wohngemeinschaften

Selviye Spriewald, 2. Vorsitzende

Pflegedienstleitung, Krankenschwester

Hauptberufliche Leitung von  aliacare – ambulanter Pflegedienst

Toni Reimann, Kassenwart

Bankkaufmann

Seit Anfang 2014 im Vorstand des SWA

Hauptamtliche Tätigkeit bei der FAW gGmbH (einem Vermieter von Demenz-Wohngemeinschaften) seit 2011

Stefan Jauernig, Schriftführer

Diplom Sozialarbeiter/-pädagoge, Case Manager

Pflegedienst Schönholzer Heide GmbH und in der Tagespflege „Heidegarten“ der Schönholzer Heide gGmbH

Andrea von der Heydt, Geschäftsführerin

Diplom Soziologin

Seit 2007 Mitglied im SWA e.V., ehrenamtliche Vorsitzende des Vereins 2010 bis 2016, seitdem Geschäftsführerin.

Ihre Mutter lebt in einer Demenz-WG in Berlin.


Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Selbstbestimmtes Wohnen im Alter e. V.", (abgekürzt SWA). Er ist unter der Nummer 21185Nz in das Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Berlin.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der §§ 51 ff der AO.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung gemeinnütziger Zwecke und die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, indem er Personen unterstützt, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§53 Abs.1 AO) sowie durch die Förderung der Altenhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2, Ziffer 2 AO.

Der Verein bezweckt insbesondere:

  • Verständnis in der Bevölkerung für demenziell erkrankte ältere Menschen zu fördern
  • Selbstbestimmte Wohn- und Lebensformen für diese Menschen zu fördern
  • Betroffene, Angehörige, ehrenamtliche Helfer und Betreuer zu begleiten und zu beraten
  • Entlastungsmöglichkeiten für pflegende Familienangehörige zu initiieren und zu unterstützen und ihr Selbsthilfepotenzial zu stärken
  • Unterstützung bei der Konzeption und dem Aufbau von neuen Wohnformen für demenziell Erkrankte zu leisten
  • Entwicklung von Qualitätsstandards in Bezug auf Wohngemeinschaften für demenziell Erkrankte zu erarbeiten und zu fördern

3. Der Zweck wird insbesondere dadurch erreicht, Personen, die sich hinsichtlich ihres körperlichen, geistigen und seelischen Zustands oder wegen wirtschaftlicher Hilfs-bedürftigkeit in einer Notlage befinden, zu unterstützen.

Dieses geschieht durch folgende Maßnahmen:

  • Erarbeitung und Verbreitung von Informationen über Demenzerkrankungen für die Öffentlichkeit und für interessierte Gruppen und Einzelpersonen
  • Unterstützung beim Aufbau von Wohngemeinschaften für demenziell Erkrankte durch Beratung und Hilfe bei der Konzeptentwicklung
  • Beratung von Betroffenen und Angehörigen
  • Aufbau einer Informations- und Beratungsstelle für Menschen, die an dem Angebot einer Wohngemeinschaft für Demenzkranke interessiert sind.
  • Aufbau und Initiierung von Selbsthilfegruppen für Angehörige von demenziell Erkrankten
  • In Zusammenarbeit mit Betroffenen, Betreuern, Interessierten und Institutionen Entwicklung von Konzepten und Qualitätsstandards in Bezug auf selbstbestimmte Wohnformen, insbesondere auch in Form von Wohngemeinschaften

Der Verein setzt seine Zwecke um in enger Zusammenarbeit mit der Alzheimer Gesellschaft Berlin, der Deutschen Alzheimer Gesellschaft sowie anderen Institutionen und Vereinen, die ebenfalls seine Ziele verfolgen

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mittelverwendung

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können werden: a) natürliche Personen, b) juristische Personen, welche durch jeweils eine vertretungsberechtigte Person stimmberechtigt sind.

Der Antrag auf Aufnahme muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der erweiterte Vorstand.

Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied, ob natürliche oder juristische Person, hat eine Stimme, die es nur persönlich bzw. durch ein vertretungsberechtigtes Mitglied bei juristischen Personen abgeben kann.

2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen monatlich im Voraus zu entrichten. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand den Beitrag für einzelne Mitglieder ermäßigen oder erlassen.

3. Sollte ein Mitglied mit Beiträgen und/oder anderen Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von sechs Monaten rückständig sein und sollte die Zahlung nicht innerhalb von einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgen, so kann dies zum Ausschluss aus dem Verein führen.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch freiwilligen Austritt aus dem Verein, durch Tod natürlicher Personen oder durch Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit juristischer Personen, ferner durch Ausschluss seitens der Mitgliederversammlung. Bei Ableben persönlicher Personen oder bei der Auflösung oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit juristischer Personen endet die Mitgliedschaft jeweils mit dem Eintritt dieser Voraussetzung.

2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.

3. Jedes Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den erweiterten Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Als Verletzung der Vereinsinteressen in diesem Sinne sind vor allem anzusehen: Verstöße gegen die Satzung oder Beschlüsse von Vereinsorganen sowie Zuwiderhandlungen gegen Ziele des Vereins trotz erfolgter Verwarnung. Vor der Beschlussfassung hierüber ist dem Vereinsmitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme einzuräumen.

4. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand.

 

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass dazu eine Anzahl Beisitzender tritt.

2. Der erste Vereinsvorstand ist von der Gründungsversammlung bestellt worden. Bei Wegfall von Vorstandsmitgliedern werden diese durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.

 

§ 9 Zuständigkeit und Tätigkeit des Vorstandes

und des erweiterten Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

Darüber hinaus ist der Vorstand verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Behinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

2. Der Vorstand ist ermächtigt, die Satzung des Vereins zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Auflagen erforderlich wird. Eine Einberufung der Mitgliederversammlung ist in diesem Falle nicht erforderlich.

Ebenso ist er ermächtigt in begründeten Ausnahmefällen den Beitrag für einzelne Mitglieder zu ermäßigen oder zu erlassen.

3. Der Vorstand beschließt in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Einberufung soll wenigstens acht Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen. Mit der Einberufung, die formfrei wirksam ist, soll die Tagesordnung bekannt gegeben werden.

In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist bei telefonischer Bekanntgabe auf zwei Tage verkürzt werden.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

5. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren oder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

6. Über den Ablauf von Vorstandssitzungen, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden, und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer kann sich zur Abfassung der Niederschrift einer Hilfskraft bedienen. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

7. Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen und dessen Rechte und Pflichten zu regeln.

8. Die Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es das Interesse und die Angelegenheiten des Vereins erfordert, mindestens jedoch einmal jährlich.

2. Der Mitgliederversammlung obliegen ins besondere

2.1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer

2.2. Entlastung des gesamten Vorstandes

2.3. Wahl des neuen Vorstandes

2.4. Einrichtung von Arbeitskreisen

Der Vorstand wird auf 2 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.

Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.

2.5. Wahl von 2 Kassenprüfern Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.

2.6. Entscheidung über die eingereichten Anträge.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einberufen.

Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen betreffen. Satzungsänderungen können nur mit ¾ -Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden, im Fall seiner Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden, und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Der Schriftführer kann sich zur Abfassung der Niederschrift einer Hilfskraft bedienen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außer-ordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Alzheimer Gesellschaft 'Berlin zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12 Geschäftsjahr, Kassenführung

1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr läuft als Rumpfgeschäftsjahr vom Tag der Gründung bis zum 31.12.2001.

2. Die Kassenführung des Vereins erfolgt an dessen Sitz. Der Schatzmeister hat für jedes Geschäftsjahr einen Kassenbericht anzufertigen und dem Vorstand vorzulegen. Veränderung der Satzung des SWA e.V., beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 09.09.2002.


Mitgliedsanträge

Privatpersonen und Gemeinschaftsgremien

Pflegedienste

Vermieter / Projekte und Fach-Organisationen