Sie haben bereits einen Angehörigen/Betreuten in einer WG

Der Alltag hat schon begonnen. Ihre Partner Pflegedienst, Vermieter und die Nutzergemeinschaft stehen bereits fest. Hier geht es um die Zusammenarbeit im Alltag.

Die FAW

  • stellt Wohnraum zur Verfügung (sie mietet Wohnungen an und vermietet sie an die einzelnen Bewohner weiter).
  • schließt Mietverträge mit jedem einzelnen Bewohner ab.
  • bündelt auf Wunsch Versorgungsverträge für die ganze WG (Strom, Telefon etc.), inkl. Anmeldung und Zahlungsverkehr.
  • führt eine zeit- und personenanteiliege Betriebs-, Heiz- und Nebenkostenabrechnung durch.
  • kümmert sich um Reparaturen und Instandhaltung im Rahmen der gesetzlichen/vertraglichen Pflichten.
  • nimmt bei Bedarf auf Einladung an Angehörigentreffen teil.
  • stellt bei Bedarf Räume für Angehörigentreffen zur Verfügung.

Die Mietergemeinschaft, bzw. Sie als Vertreter eines Mieters, haben das Hausrecht. Also steht es Ihnen frei, die WG jederzeit zu besuchen und als Besuch über Nacht zu bleiben. Allerdings ist es im Sinne eines problemlosen Ablaufs angebracht, sich –  insbesondere bei dem Wunsch einer Übernachtung – im Voraus mit den anderen Angehörigen und dem Pflegedienst abzusprechen.

Ein Absperren der Wohnung ist nicht zulässig. Die Bewohner müssen die Möglichkeit haben, die Wohnung jederzeit zu verlassen. Ein Einschließen der Mieter aus Sicherheitsgründen muss von einem Amtsrichter genehmigt werden. In der Regel können gemeinsam mit dem Pflegedienst andere Wege gefunden werden, eine Selbstgefährdung der Mieter durch Weglaufen und Orientierungsverlust zu verhindern.

Die Mieter der FAW ziehen in der Regel in eine bestehende Wohngemeinschaft, die bereits schwellenarm oder bestenfalls rollstuhlgerecht und demenzfreundlich ausgebaut wurde. Sollten Sie als Gemeinschaft der Mieter oder stellvertretend für ihren Angehörigen, aber auch als Betreuer weitere Anpassungswünsche haben, empfiehlt sich eine Beratung sowohl hinsichtlich der baulichen Möglichkeiten als auch in Bezug auf die mögliche finanzielle Förderung.

Einige Umbauten lassen sich über die sogenannte Wohnraumanpassung realisieren und finanzieren. Die FAW kann Sie entsprechend beraten und die nötigen Genehmigungen vom Eigentümer der Wohnung einholen.

Da alle Mieter und die Möglichkeiten ihrer Pflege davon betroffen sind, sollte Ihr erster Gesprächspartner – neben den anderen Mitbewohnern bzw. deren Vertretern – jedoch der von Ihnen beauftragte Pflegedienst sein. Der Sozialarbeiter oder ein anderer WG-Spezialist Ihres Pflegedienstes sollte auch hinsichtlich der Fördermöglichkeiten angesprochen werden, insbesondere wenn Leistungen der Pflegekasse in Anspruch genommen werden sollen. Gerne können Sie dann einen Termin mit uns und einem entscheidungsbefugten Vertreter des Pflegedienstes vereinbaren. Unsere Linkliste führt zu diesem Thema eine Reihe von Beratungs- und Informationsangeboten auf.

Der Eigentümer ist verantwortlich für die Instandhaltung und Beseitigung von Schäden an der Mietsache. Hierzu gehören beispielsweise lose Fliesen im Bad, eine defekte Wasserleitung oder Probleme mit der Heizung. Bitte informieren Sie die FAW gGmbH über Schäden dieser Art. Als Generalmieter leiten wir die Schäden an den Eigentümer weiter, so dass dieser eine entsprechende Reparatur veranlassen kann. Dies gilt ebenso für Schäden außerhalb der Wohnung, also z. B. im Treppenhaus, Keller oder Garten.

Wie in jedem Privathaushalt sind Reparaturen am Wohneigentum der Mieter (z. B. Waschmaschine, Wasserhahn, Küchengeräte, Möbel), Ersatz von Verbrauchsmaterialien (z. B. Glühlampen, Sicherungen) sowie Instandhaltungsarbeiten (z. B. Malerarbeiten im Innenbereich) Sache der Mieter.

Es empfiehlt sich, im Rahmen der Gemeinschaftsordnung festzulegen, ob und bis zu welchem Betrag im Falle notwendiger Reparaturen der beauftragte Pflegedienst oder eine andere regelmäßig anwesende Person einen Handwerksdienst beauftragen darf, ohne zuerst die Angehörigen und Betreuer sämtlicher Miete zu Rate zu ziehen.

Darüber hinaus hat es sich als Vorteil erwiesen, wenn eine Rücklage für Renovierungen oder Instandsetzungen am Gemeinschaftseigentum und der Gemeinschaftsfläche gebildet wird. Mit einer Zahlung von etwa fünf Euro monatlich je Mieter lassen sich zukünftige Renovierungen der gemeinschaftlich genutzten Räume finanzieren. Bei diesem Vorgehen werden auch Bewohner beteiligt, die über längere Zeit in der WG gelebt haben, aber zum Zeitpunkt der anstehenden Renovierungsarbeiten nicht mehr Teil der Gemeinschaft sind.

Obligatorisch in unseren Wohngemeinschaften ist eine Haftpflichtversicherung. Diese ist in Zusammenarbeit mit einer Versicherung speziell für demenziell erkrankte und andere pflegebedürftige Personen, die in Wohngemeinschaften wohnen, entwickelt worden, da dieser Personenkreis von vielen herkömmlichen Versicherungen ausgeschlossen ist. Lediglich bei Nachweis einer bereits bestehenden Versicherung zum Einzugstermin kann hierauf verzichtet werden.

Außerdem wurde eine Hausratversicherung konzipiert, die sich ebenfalls konkret auf das Leben in einer Pflege- bzw. Demenz-Wohngemeinschaft bezieht. Dieses Angebot wurde von einer Vielzahl von Wohngemeinschaften angenommen.

Erkundigen Sie sich gern bei uns, ob die Wohngemeinschaft Ihres Angehörigen dazu gehört. Falls nicht, kann jederzeit durch einen einvernehmlichen Beschluss der Wohngemeinschaft ein Verischerungsschutz abgeschlossen werden.

Wie in jedem anderen Mietverhältnis auch werden monatlich neben der Kaltmiete auch Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten geleistet. Als zusätzlichen Service verwaltet die FAW für Sie weitere Leistungen, die jeweils pro Wohngemeinschaft unterschiedlich zusammengesetzt sein können. Hierzu können Strom, Gas, Telefon, Kabelanschluss und Ähnliches gehören. Für diese Leistungen wird ebenfalls eine monatliche Vorauszahlung bis zum Ende des Mietverhältnisses erhoben. Die Abrechnung all dieser Positionen erfolgt jährlich.

Die Aufgaben des Pflegedienstes

Auch wenn Pflegedienste häufig bei der Gründung einer Wohngemeinschaft mitwirken, sind sie nicht deren Betreiber. Sie sind Gast in der Wohngemeinschaft und dürfen dort auch kein eigenes Büro einrichten. Ebenso wenig sind sie Dienstboten, sondern professionelle Vertragspartner. Ihre Aufgabe ist es

  • rund um die Uhr in der Wohngemeinschaft  mit mindestens einer Pflegekraft präsent zu sein (dies ist auch gesetzlich vorgeschrieben).
  • die mit Ihnen vertraglich vereinbarten Pflegeleistungen fachkundig zu erbringen.

Die Zusammenarbeit von Angehörigen und Pflegedienst

Das Beste für Menschen mit Demenz in einer Pflegesituation ist es, wenn ein guter, professioneller Pflegedienst und aktive, liebevolle Angehörige sich in ihr Leben einbringen. Sie als Angehöriger sind erfahrener Experte für das bisherige Leben, die bisherigen Vorlieben und Gewohnheiten Ihres Angehörigen. Der Pflegedienst ist im Idealfall erfahrener Experte für den Umgang mit demenziellen Erkrankungen. Beide Aspekte sind sehr wertvoll.

Ihr pflegebedürftiger Angehöriger profitiert davon, wenn Sie sich mit dem Pflegedienst über das Betreuungskonzept und über auftauchende Pflegefragen austauschen. Dies funktioniert in der Regel am besten, wenn Sie sich als Angehörigengremium ab und zu treffen und sich über ihre Eindrücke, Wünsche und Erwartungen austauschen. Ein gemeinsam gewählter Sprecher kann dann entsprechende Fragen, Wünsche, Lob und Beschwerden an den Pflegedienst herantragen.

Vertragsfreiheit und Verantwortung

Den Mietern einer selbstbestimmten WG steht die Wahl eines Pflegedienstes frei. Sie haben die Möglichkeit, unterschiedliche Pflegedienste in Anspruch zu nehmen oder den Anbieter zu wechseln. Die Organisation der täglichen Pflege und der rund-um-die-Uhr-Präsenz erweist sich in der Regel als einfacher, wenn die Mieter sich auf einen Pflegedienst einigen. Ein Wechsel des Anbieters sollte stets wohl überlegt sein und nicht voreilig in Betracht gezogen werden, da das Austauschen aller Pflegekräfte eine große emotionale Belastung für die Mieter darstellt. Bei Unzufriedenheiten sollte zunächst das Gespräch gesucht werden.

Im Falle eines fortdauernden Konfliktes empfiehlt es sich, fachkundige Dritte zum Gespräch hinzuzuziehen. Ansprechpartner sind hier Selbsthilfeorganisationen wie der SWA e.V., aber auch die FAW kann als Moderator informiert und hinzugezogen werden. Grundsätzlich haben Sie natürlich das Recht, den Pflegevertrag zu kündigen.

Katze und Hund
Die Nutzergemeinschaft: Konflikte vermeiden

Einfach und wichtig

Es klingt banal, wird aber gelegentlich vergessen: Eine Wohngemeinschaft ist eine Gemeinschaft. Egal, ob es darum geht, wie viel die Reparatur der Waschmaschine kosten darf, ob einmal pro Woche die Musiktherapeutin kommen soll oder ob vom Haushaltsgeld auch Alkohol gekauft werden darf – es sind immer wieder Entscheidungen zu treffen, die alle betreffen.

Es hat sich als sehr sinnvoll erwiesen, in regelmäßigen Abständen Angehörigen-Betreuer-Treffen zu veranstalten, um diese Fragen zu klären. Je nach anstehenden Themen können zu diesen Treffen auch Dritte eingeladen werden, z.B. der Pflegedienst oder der Vermieter.

Dieses Gremium kann auch bestimmte Aufgaben an Einzelne delegieren. Es kann z. B. entschieden werden, dass kleinere Ausgaben für Anschaffungen oder Reparaturen bis zu einem bestimmten Betrag von einer Person genehmigt werden dürfen. Dies kann eine Arbeitsentlastung für alle bedeuten und solche Prozesse erheblich beschleunigen.

Die Gemeinschaftsvereinbarung

Die wichtigste erste Aufgabe des Gremiums besteht darin, eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Die Gemeinschaftsvereinbarung liegt in ihrem Charakter irgendwo zwischen Grundgesetz und Geschäftsordnung: Sie enthält die grundlegenden Regelungen darüber, wie gewisse Dinge in der Wohngemeinschaft gehandhabt werden sollen und wie die Angehörigen und Betreuer sich untereinander verständigen und Entscheidungen treffen.

Auch wenn es auf den ersten Blick aufwändig erscheint, eine solche Vereinbarung zu verfassen: Die Praxis zeigt deutlich, dass sie spätestens dann Gold wert ist, wenn es zum Konflikt kommt. Denn dann kann sie viel Unfrieden und Ärger vermeiden.

Es existieren bereits einige Muster und Vorlagen, die als Anregung für die eigene Vereinbarung dienen können, so z. B. in der Ratgeberbroschüre des Landes Hamburg oder bei den in unserer Linkliste aufgeführten Beratungsstellen.

Was sollte die Gemeinschaftvereinbarung regeln?

  • Die Zusammenarbeit der Angehörigen und Betreuer: Soll es regelmäßige Treffen geben?
  • Wer organisiert sie? Was entscheiden alle gemeinsam, was jeder für sich?
  • Gestaltung des Zusammenlebens: Gemeinschaftsräume, Feiern, Übernachtungsbesuch, Haustiere
  • Was tun wenn die Bewohner nicht miteinander auskommen?
  • Was bzw. wie viel wollen Angehörige und Betreuer in der Wohngemeinschaft selber tun?
  • Womit sollen Dritte beauftragt werden?
  • Wie soll der Umgang zwischen der Gemeinschaft und Dritten (z. B. Pflegedienst, Vermieter, ggf. Ehrenamtliche, Therapeuten) geregelt werden?
  • Wird jeweils ein Sprecher gewählt, der für alle auftritt? Für wie lange wird der Sprecher gewählt? Kann er die Meinung der anderen Angehörigen auch telefonisch einholen? Was darf er alleine entscheiden?
  • Welche Absprachen sollen mit dem Pflegedienst getroffen werden?
  • Welche alltäglichen Entscheidungen und Ausgaben darf der Pflegedienst selbständig übernehmen und wobei soll nachgefragt werden? Bei wem soll nachgefragt werden?
  • Wie viel Haushaltsgeld soll zur Verfügung gestellt werden, und was wird davon bezahlt?
  • Was sind die Wünsche der Gemeinschaft an neue Mitbewohner?
  • Wie kann die Gemeinschaftsvereinbarung neuen Gegebenheiten und Wünschen angepasst werden?
  • Auf jeden Fall anzuraten ist eine Verpflichtung für Angehörige/Betreuer von neuen Mitbewohnern, der Gemeinschaftsvereinbarung beizutreten.